
Satzung
Verein 'Netzwerk für Existenzgründerinnen
und Unternehmerinnen am Bayerischen Untermain e. V.'
Satzung (als PDF)
Präambel
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die ein Unternehmen gründen
wollen oder dies bereits getan haben. Er ist aus dem Netzwerk der Existenzgründerinnen
und Unternehmerinnen am Bayerischen Untermain hervorgegangen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein 'Netzwerk für Existenzgründerinnen und Unternehmerinnen
am Bayerischen Untermain e.V.' wird in das Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Großwallstadt.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung von selbständig
tätigen Frauen in ausschließlich ideeller Weise.
Der Verein will
Gründerinnen und Unternehmerinnen zusammenführen, um ihnen die
Möglichkeit zum Erfahrungs- und Gedankenaustausch untereinander und
mit anderen Netzwerken zu geben.
die Möglichkeit zur Weiterbildung und zur Qualifizierung geben.
dazu befähigen, den Standpunkt und die Interessen der Unternehmerinnen
einzeln und als Netzwerk in der Gesellschaft zu vertreten, und
die Mitarbeit in den Selbstverwaltungsorganen der Wirtschaft und in den
demokratischen Institutionen fördern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Vorträge, Beratung und Informationen zu allen Fragen der Unternehmensführung,
Workshops und Seminare zur Förderung der beruflichen und persönlichen
Kompetenz,
Betriebsbesuche und Exkursionen,
Austausch von Erfahrungen, Wissen und Kontakten,
Öffentlichkeitsarbeit und Präsenz bei Veranstaltungen sowie
durch
Interessenvertretung in Institutionen der Wirtschaft.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein 'Netzwerk für Existenzgründerinnen und Unternehmerinnen
am Bayerischen Untermain e.V.' verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer die Gründung eines Unternehmens plant
oder bereits eines führt.
(2) Im Einzelfall können auch andere Frauen oder juristische Personen
Mitglied werden, die den Zielsetzungen des Netzwerkes durch ihre Ausbildung
oder berufliche Tätigkeit besonders nahe stehen.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von jedem Mitglied wird ein Beitrag erhoben. Über die Höhe
des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung
der Mitgliedsbeiträge ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft
abzulegen.
(2) Wenn der Beitritt im Laufe des Jahres erfolgt, ist für das laufende
Kalenderjahr der Beitrag in voller Höhe zu zahlen.
(3) Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge führt zum Ausschluss.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder
Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich spätestens sechs Wochen
vor Jahresende mitzuteilen.
(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
a) ein Mitglied die Satzung missachtet oder seinen Pflichten nicht nachkommt,
b) ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des
Netzwerkes schädigt oder
c) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen
Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur persönlichen
oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung des
Vorstands muss schriftlich begründet werden. Gegen den Beschluss
ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung
möglich. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch
des ausgeschiedenen Mitglieds auf das Vereinsvermögen.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Gesamtheit der Mitglieder bildet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
c) Wahl von Kassenprüferinnen
d) Entgegennahme von Rechenschaftsbericht und Jahresabschluss
e) Beschlussfassung über die Entlastungen des Vorstands
f) Klären der inhaltlichen Grundzüge des Jahresprogrammes
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
sowie
i) Entscheidungen in den sonstigen in dieser Satzung festgelegten Fällen.
(3) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung
statt, bei der über die in Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten
entschieden wird.
(4) Zu einer Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand, spätestens
zwei Wochen vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Anträge zur Tagesordnung können, mit Ausnahme von Anträgen
auf Satzungsänderungen, bis zum Zeitpunkt des Eintritts in die Tagesordnung
gestellt werden.
(5) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn zehn Prozent der Mitglieder dies fordern.
Der Antrag muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte gestellt
werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
zehn Prozent der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung
nicht beschlussfähig, so ist eine weitere mit derselben Tagesordnung
einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
bedarf es immer einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu
erstellen, das von einer der anwesenden Vorstandsfrauen und der Protokollführerin
zu unterschreiben ist.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei oder fünf oder sieben
Vereinsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die
Vorstandsmitglieder sollen mehrheitlich aktive selbständige Unternehmerinnen
sein.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren
gewählt, in jedem Fall aber bis zur nächsten Wahl. Wiederwahl
ist zweimal hintereinander möglich.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wählen die
übrigen eine Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit.
(5) Der Vorstand einigt sich intern auf die Aufgabenverteilung. Zwei Vorstandsmitglieder
vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Vorstand leitet und vertritt den Verein und entscheidet über
alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
(7) Der Vorstand führt die Kasse und die Konten. Er kann damit auch
einzelne Vorstandsmitglieder betrauen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das FachFrauenNetzwerk
e. V. mit Sitz in Groß-Umstadt, das es unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützig für die Förderung der beruflichen Selbständigkeit
von Frauen zu verwenden hat.
Die Satzung des Vereins wurde am 11. Mai
2004 von der Gründungsversamlung verabschiedet und tritt mit Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.
Großwallstadt, den 11. Mai 2004
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